2) Der Zweck des Unternehmens ist darauf gerichtet, den Mitgliedern zu angemessenen Preisen, Wohnungen und Häuser im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu verschaffen, diese Wohnungen und Häuser zu verwalten und auch Wohnungseigentum an ihnen zu begründen. Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern dürfen nur mit den sich aus § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ergebenden Beschränkungen abgeschlossen werden.
3) Über die Berufung des (der) Ausgeschlossenen, die innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Ausschließung beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingegangen sein muss, entscheidet der Vorstand und Aufsichtsrat endgültig. Zur gültigen Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Dem (Der) Ausgeschlossenen ist die Möglichkeit zu geben, sich zu der Ausschließung zu äußern.
2) An ein Mitglied (auch Ehepaar) darf nur eine Genossenschaftswohnung oder ein Siedlungs- oder Reihenhaus zur Nutzung übergeben, oder durch Kauf, ins Eigentum oder im Baurecht übertragen werden. Der Inhalt des abzuschließenden Nutzungsvertrages wird nach den von der Genossenschaft anzuwendenden Verwaltungsgrundsätzen unter Beachtung der Vorschriften des WGG vom Vorstand festgesetzt.
1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und eine vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung festgesetzt sind
2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Unter diesen müssen jedenfalls der (die) Obmann (Obfrau) oder sein(e) (ihr(e) Stellvertreter(in) sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der (Die) Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der (die) Vorsitzende beigetreten ist. Niederschriften über Beschlüsse sind gesichert und nummeriert aufzubewahren und von den dabei mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Der Vorstand kann folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:
a) Den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 228 UGB sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
b) den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften und Baurechten, deren Wert im Einzelnen € 50.000,-- übersteigt, sowie die Belastung von Liegenschaften im Einzelnen mit mehr als € 50.000,--;
c) die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
d) die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die im Einzelnen € 100.000,-- übersteigen;
e) Investitionen, die € 50.000,-- im Einzelnen übersteigen;
f) die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
g) die Gewährung von Krediten, die drei Monatsgehälter übersteigen und die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
h) die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
i) die Erteilung der Prokura;
j) die Übernahme einer leitenden Stellung in der Genossenschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Revisor), durch den Konzernabschlussprüfer (Revisor), durch den Abschlussprüfer (Revisor) eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebliche leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist
k) den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, insbesondere aber von Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe VI des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs,
l) die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, die in erster Instanz in die Zuständigkeit eines Gerichtshofes fallen,
m) den Anschluss an Vereine und die Beteiligungen an Unternehmen, soweit sie nach dem WGG zulässig sind,
n) die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Entnahme aus der satzungsmäßigen Rücklage, die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat betreffen,
o) Angelegenheiten im Sinne des § 9a WGG.
1) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz, die Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung bestimmt.
5) Der Aufsichtsrat ist von Verbandsprüfungen zu informieren; er hat nach Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären. Über begründetes Verlangen des Prüfers ist der Aufsichtsrat verpflichtet durch mindestens ein Mitglied an der Prüfung teilzunehmen.
6) Der Aufsichtsrat hat eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu beschließen.
1) Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsordnung regelmäßige, mindestens vierteljährliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel (Mitglied) des Aufsichtsrates dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Weiters müssen sie stattfinden, wenn Mitglieder des Vorstandes vorläufig und/oder endgültig von ihren Geschäften enthoben werden und neue Vorstandsmitglieder für die Dauer der endgültig enthobenen Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und vom (von der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
7) Hinsichtlich der Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf § 25 WGG, hinsichtlich Dienstverträge von Funktionären und Angestellten auf § 26 WGG Bedacht zu nehmen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung außer über die sonst in dieser Satzung (insbesondere § 22) genannten Angelegenheiten über:
a) den Revisionsbericht
b) die Unterstützung von Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat,
c) Gegenstände, die einvernehmlich von Obmann und Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Tagesordnung der Gemeinsamen Sitzung gesetzt werden.
1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, abzuhalten. Die Sitzungen werden nach Anhörung des Vorstandes von dem (der) Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei seiner (ihrer) Verhinderung von seinem(r) (ihrem(r)) Stellvertreter(in) einberufen und geleitet. Sie sind auf Verlangen des Prüfungsverbandes zur Erörterung der Lage der Genossenschaft einzuberufen.
2) Zur Beschlussfähigkeit der Gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung muss von jedem Organ für sich vorgenommen werden. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe satzungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
3) Über die Beschlüsse der Gemeinsamen Sitzungen ist vom (von der) Schriftführer(in) des Aufsichtsrates oder seinem(r) (ihrem(r)) Stellvertreter(in) eine Niederschrift anzufertigen, die gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und von dem (der) Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5) Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung sind gesichert und nummeriert aufzubewahren. Bei Wahlen sind die Zahl und die Verteilung der abgegebenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der die Versammlung zuletzt geleitet hat, dem Schriftführer und zwei weiteren gewählten Teilnehmern der Generalversammlung (Beglaubigern) zu unterschreiben.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur:
a) der Bericht über die gesetzliche Prüfung,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichts, die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
c) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
e) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Wahl der Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder,
f) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Genossenschaft,
g) die Wahl der Niederschriftsbeglaubiger,
h) die Festsetzung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr,
i) die Festsetzung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe.
5) Über die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage beschließt die Generalversammlung; über die Verwendung aller anderen Rücklagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat.
5) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres binnen vier Wochen nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses inklusive Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht der Landesregierung (Aufsichtsbehörde), der Finanzbehörde und dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht vorzulegen.
2) Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat aus der Zahl der Mitglieder gewählt. Die Funktionsdauer beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer sind Neuwahlen erforderlich, wobei auch die Wiederwahl zulässig ist.
3) Obmann und Obmannstellvertreter sowie das allfällige weitere Vorstandsmitglied werden sodann aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch die über die Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift des Aufsichtsrats nachgewiesen.
4) Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläufige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat sodann ohne unnötigen Aufschub mit einfacher Stimmenmehrheit darüber zu entscheiden, ob die vorläufige Enthebung in eine endgültige Enthebung umgewandelt wird und hat im Anschluss daran neue Vorstandsmitglieder für die Dauer der endgültig enthobenen Vorstandsmitglieder zu wählen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist Gehör zu geben.
2) Der Aufsichtsrat wählt den Vorstand aus der Zahl der Mitglieder. Wahlvorschläge für die zur Wahl anstehenden Vorstandsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der entsprechenden Sitzung schriftlich beim Aufsichtsrat eingebracht werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der (die) Vorsitzende beigetreten ist. Der Aufsichtsrat beschließt auch den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern.
3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. Er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.
4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
5) Der Aufsichtsrat soll bei den Verbandsprüfungen vertreten sein; er hat nach Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären. Über begründetes Verlangen des Prüfers ist der Aufsichtsrat verpflichtet durch mindestens ein Mitglied an der Prüfung teilzunehmen.
1) Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßige, mindestens vierteljährliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel (Mitglied) des Aufsichtsrates dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Weiters müssen sie stattfinden, wenn Mitglieder des Vorstandes vorläufig und/oder endgültig von ihren Geschäften enthoben werden und neue Vorstandsmitglieder für die Dauer der endgültig enthobenen Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
4) Eine außerordentliche Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden:
a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt,
b) wenn die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes widerrufen werden soll,
c) wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages-ordnung durch einmalige Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft Köflach (www.sgk.at).
Die Einladung wird in der im § 21 Abs. 4 vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag der Kundmachung der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen. Wahlvorschläge für die zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei der Genossenschaft eingebracht und von mindestens 10 Genossenschaftsmitgliedern unterstützt werden, die sich nicht der Wahl stellen.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur:
c) die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
Änderung Sitzungsgeld von EUR 100,-- auf EUR 130,-- (9 % Indexierung lt. KV Stufe V).
Änderung Aufwandsentschädigung des Aufsichtsratsvorsitzenden von monatlich EUR 250,-- auf monatlich EUR 300,-- für die SGK und die Vobis.
Engelbert Köppel (geb. 26.06.1956) schied als Aufsichtsratsersatz turnusmäßig aus. Er stellte sich nicht der Wiederwahl. Anstelle von Engelbert Köppel wurde Gerald Freymüller (geb. 24.02.1958) (er schied turnusmäßig aus dem Aufsichtsrat aus) als neues Mitglied des Aufsichtsrat-Ersatzes gewählt. Gerald Freymüller wird im Aufsichtsrat nicht nachbesetzt.
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Der Aufsichtsratsersatz setzt sich wie folgt zusammen:
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